Rn 3

Die Beurkundung kann vor jedem deutschen Notar – zum ausländischen Notar Art 11 EGBGB – erfolgen, § 2 BeurkG. Über die Verhandlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, § 8 BeurkG. Diese muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten, § 9 BeurkG. Die Niederschrift muss den Parteien in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt sowie von ihnen und dem Notar unterschrieben werden, § 13 BeurkG. Für die Unterzeichnung eines notariellen Testaments genügt, wenn der Erblasser krankheitsbedingt lediglich mit einem Buchstaben und einer geschlängelten Linie unterschreibt (Köln NJW 20, 2120).

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