Rn 1

Zum Schutz des Pfandgläubigers bedürfen beeinträchtigende Änderungen (II, dazu für Zahlungsvergleich in der Insolvenz Ganter ZIP 14, 53, 54) u die rechtsgeschäftliche Aufhebung oder Kündigung (Hambg NJW-RR 22, 1086 Rz 20) des verpfändeten Rechts, nicht aber dessen Übertragung durch Abtretung (Hamm VersR 12, 975, 979) oder weitere Belastung seiner Zustimmung. Fehlt sie, ist die Verfügung dem Pfandgläubiger ggü (relativ) unwirksam (BGH NJW 67, 200, 201 [BGH 26.10.1966 - VIII ZR 283/64]; BayObLG NJW 59, 1780, 1782 f; aA L/B/S/Haertlein 28. Kap. Rz 7 absolut unwirksam). Die Anordnung der internen Teilung eines verpfändeten oder gepfändeten Anrechts kann mit Zustimmung des Pfandgläubigers mit der Aufhebung des Pfandrechts an dem übertragenen Teilanrecht verbunden werden (BGH WM 21, 411 Tz 32). Aufhebungen als lediglich mittelbare Folge eines Rechtsgeschäfts, wie zB der Beendigung eines Mietvertrages, werden nicht erfasst. Im Falle der Konfusion, etwa bei Veräußerung der Mietsache an den Mieter, bleibt der verpfändete Anspruch zug des Pfandgläubigers bestehen (vgl RGZ 77, 250, 254). § 1275u der Untergang des Pfandrechts durch lastenfreien gutgläubigen Erwerb (RGZ 84, 395, 399) bleiben unberührt.

 

Rn 2

Die nicht formbedürftige Zustimmung des Pfandgläubigers ist abw von § 182 I dem Begünstigten ggü zu erklären u abw von § 183 1 auch als Einwilligung unwiderruflich. Die Aufhebung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts kann auch dem Grundbuchamt ggü erklärt werden (§ 876 3).

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