Rn 1

Den Parteien steht es grds frei, ein kraft Gesetzes formfrei wirksames Rechtsgeschäft einem Formzwang zu unterwerfen. Die Anforderungen an die Form können sie frei bestimmen, also insb ggü den §§ 126, 126a, 126b Erleichterungen oder Erschwerungen vorsehen. Treffen sie darüber keine Vereinbarungen, gelten nach der Auslegungsregel des § 127 die Vorschriften der §§ 126, 126a, 126b mit einigen für die vereinbarte Schriftform oder gesetzliche Form vorgesehenen Erleichterungen. Für Formbestimmungen in AGB ist § 309 Nr 13 zu beachten. In Verbraucherverträgen, für die keine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, darf danach für Anzeigen und Erklärungen keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Unabhängig davon darf in einem auf digitale Kommunikation gerichteten Vertrag keine Schriftform für eine Vertragsbeendigung verlangt werden (BGH NJW 16, 2800; LG München I MMR 16, 675, Online-Dating-Portal).

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