I. Lesbare Erklärung, S 1.

 

Rn 5

Es muss eine formbedürftige Willenserklärung oder –wichtiger – rechtsgeschäftsähnliche Erklärung abgegeben werden. Eine formwirksame Erklärung muss nicht nur vom Erklärenden in Textform abgegeben werden, sondern dem Empfänger auch in Textform zugehen (BTDrs 17/12637, 44).

 

Rn 6

Verlangt wird eine Lesbarkeit der Erklärung, dh, sie muss in Schriftzeichen verkörpert sein. Eine Erklärung ist nicht nur dann lesbar, wenn sie der Erklärende oder der Empfänger, wie im Fall einer auf dem dauerhaften Datenträger Papier geschriebenen Erklärung, unmittelbar lesen kann. Auch eine Erklärung in einem elektronischen Dokument, die mit Hilfe von Anzeigeprogrammen lesbar ist, entspricht den Anforderungen der Textform (BTDrs 17/12637, 44). Sprach- und Bildaufzeichnungen erfüllen dagegen nicht die Anforderungen. Eine über Videobotschaft übermittelte Textnachricht erfüllt zwar grds die äußerlichen Merkmale, entspricht aber nicht dem Schutzzweck der Vorschrift.

II. Medium.

1. Dauerhafter Datenträger, S 1.

 

Rn 7

Die Textform verlangt nunmehr, dass eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine gesetzliche Definition des dauerhaften Datenträgers enthält S 2. Danach ist dies jedes Medium, welches es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

2. Aufbewahrung und Speicherung, S 2 Nr 1.

 

Rn 8

Der dauerhafte Datenträger muss es als Medium dem Empfänger ermöglichen, die an den Empfänger gerichtete Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm während des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Aufbewahrt werden können insb auf Papier verkörperte Erklärungen. Gespeichert werden können elektronische Erklärungen. Es genügt eine Zugänglichkeit über einen angemessenen Zeitraum. Unschädlich ist, wenn nach Abgabe der Erklärung ein Medium durch technische Veränderungen nicht mehr gebräuchlich ist.

3. Unveränderte Wiedergabe, S 2 Nr 2.

 

Rn 9

Zudem muss der dauerhafte Datenträger die Erklärung unverändert wiedergeben können. Dafür reicht es, wenn die Erklärungen vom Adressaten dauerhaft gespeichert und von ihm am Bildschirm, Display oder als Ausdruck gelesen werden können (vgl BGH NJW 09, 3227 [BGH 16.07.2009 - III ZR 299/08] Tz 13). Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen. Dagegen genügt es regelmäßig nicht, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite zur Verfügung gestellt wird (BTDrs 17/12637, 44). Zumindest muss es beim Empfänger zu einem Download kommen, weil erst dann die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde und unverändert wiedergegeben werden kann (KG NJW 06, 3216; Hambg NJW-RR 07, 174; 840; Naumbg WM 08, 327).

III. Erklärender.

 

Rn 10

In der Urkunde muss der Erklärende genannt werden. Wegen der von § 126a abw Gesetzesfassung ist keine Namensnennung erforderlich. Entscheidend ist die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Erklärenden, die auch durch einen unverwechselbaren Namens- oder Firmenteil gewährleistet sein kann.

IV. Abschluss.

 

Rn 11

Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird im Gesetz nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Dabei hat es sich um eine wenig bedeutsame Formalie gehandelt, die unproblematisch entfallen kann.

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