Rn 4

Vor Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II) kann die Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749) nur von Miteigentümer u Pfandgläubiger gemeinsam verlangt werden (1), danach vom Pfandgläubiger allein, auch – abw von § 751 1 – wenn die Miteigentümer die Aufhebung beschränkt haben (2). Bei sammelverwahrten Wertpapieren tritt an die Stelle des Aufhebungs- der Auslieferungsanspruch (§§ 7f DepotG). II 1 u 2 sind auf das Pfändungspfandrecht am Bruchteil eines Miteigentümers sowie an seinem Erlösanteil nicht anwendbar (BGH WM 17, 1667 Rz 39 f).

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