Rn 14

Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, § 1 II TVG, 77 II BetrVG. Da tarifvertragliche Regelungen Rechtsnormen iSd Art 2 EGBGB sind, gehören tarifliche Schriftformerfordernisse zu den gesetzlichen Formvorschriften (BAG NJW 01, 990 [BAG 11.10.2000 - 5 AZR 313/99]). Bei ihnen ist aber stets zu prüfen, ob sie konstitutive oder deklaratorische Bedeutung besitzen sollen (BAG DB 78, 258 [BAG 25.08.1977 - 3 AZR 705/75]). Im Allg soll ihnen nur eine deklaratorische Funktion beizumessen sein (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 32 Rz 47). Die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen sind nach § 2 NachwG schriftlich niederzulegen. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Unwirksamkeit (BAG NJW 98, 923 [BAG 20.08.1997 - 2 AZR 9/97]), kann aber beweisrechtliche Konsequenz begründen (vgl EuGH NZA 98, 138).

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