Rn 3

Bestand kein Pfandrecht, so erwirbt der ehemalige Eigentümer den Erlös zu Alleineigentum. Gleiches gilt bei bestehendem Pfandrecht, aber mangelnder Pfandreife (§ 1228 II) mit der Maßgabe, dass sich das Pfandrecht des Gläubigers am Erlös fortsetzt (2), der Gläubiger die Herausgabe des Erlöses bis zur Pfandreife verweigern (§ 986) u sich den Erlös alsdann aneignen darf.

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