Rn 2

Der Gläubiger hat dem Verpfänder den drohenden Verderb, nicht eine wesentliche Wertminderung, anzuzeigen (§ 1218 II). Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

 

Rn 3

Verpfänder u Eigentümer (str MüKo/Damrau § 1218 Rz 1; Erman/J. Schmidt § 1218 Rz 3; aA RGRK/Kregel § 1218 Rz 1) können die Pfandsache Zug-um-Zug gg eine andere am Wert des Pfandes (Obergrenze ist allerdings der Wert der Forderung) orientierte (BGH TransportR 13, 353, 354) ausreichende Sicherheit (§§ 232 I; 233–238, 240) austauschen, nicht jedoch gg eine Bürgschaft (§ 1218 I Hs 2). Dieses Recht hat Vorrang vor den Rechten des Gläubigers nach §§ 1219–1221 (BGH aaO). Lehnt der Pfandgläubiger ein berechtigtes Austauschverlangen des Verpfänders ab, macht er sich nach § 280 I schadensersatzpflichtig (BGH aaO).

 

Rn 4

Insbes wenn der Verpfänder zur Stellung einer solchen anderen Sicherheit nicht in der Lage ist, aber auch dann, wenn sich eine ganz besonders günstige Verkaufsmöglichkeit bietet, kann er nach § 242 vom Gläubiger verlangen, dass er das Pfand freihändig verkauft, sich aus dem Erlös befriedigt oder davon eine andere Sicherheit erwirbt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49). Gleiches gilt, wenn der Gläubiger anderweitig ausreichend gesichert ist (BGH DB 56, 183; 66, 378). Kommt der Gläubiger dem nicht nach, ist er schadensersatzpflichtig (§ 280). Ohne Verlangen des Verpfänders kommt eine Verkaufspflicht des Gläubigers grds nicht in Betracht (MüKo/Damrau § 1218 Rz 4; Soergel/Habersack § 1218 Rz 6; zu weitgehend RGZ 109, 181, 182 f).

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