Rn 15

Ist der Eigentümer mittelbarer (Mit-)Besitzer (§ 1206), so kann die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis an den Gläubiger (§ 870) u formfreie Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer erfolgen (Karlsr WM 99, 2451, 2455 [OLG Karlsruhe 03.12.1998 - 19 U 33/98]). Anweisung des Eigentümers an den Besitzmittler, den Besitz künftig nur dem Pfandgläubiger zu vermitteln, u Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses ist Übergabe nach I 1 (str; BGH NJW 59, 1536, 1539 [BGH 21.04.1959 - VIII ZR 148/58]; WM 68, 1144, 1145; Staud/Wiegand Rz 24; Soergel/Habersack Rz 25; Nobbe/Pamp Rz 12; aA RGZ 103, 151, 153).

 

Rn 16

Die formfreie Verpfändungsanzeige des Verpfänders ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 89, 289, 291). Zur Abgabe kann der Verpfänder den Gläubiger bevollmächtigen; die Verpfändungserklärung enthält noch keine Vollmacht (RGZ 85, 431, 437; Köln NJW-RR 90, 485, 486). Die Anzeige hat an den unmittelbaren Besitzer (Karlsr WM 99, 2451, 2455), bei gestuftem mittelbaren Besitz an den nächsten Besitzmittler (BGH WM 13, 858 Rz 33; JZ 13, 305 Rz 33) zu erfolgen. Sie ist nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers rücknehmbar (§ 409 II analog). Inhaltlich genügt die Weisung an den Besitzmittler, den Besitz nunmehr für den Pfandgläubiger auszuüben (Staud/Wiegand Rz 29).

 

Rn 17

Bei fehlender oder unwirksamer Verpfändungsanzeige kommt eine Umdeutung (§ 140) der unwirksamen Verpfändung in eine Sicherungsübereignung nicht in Betracht (BGH WM 56, 258, 259).

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