Rn 14

Wie bei § 929 2 (Rn 12) bedarf es der Übergabe nicht, wenn der Gläubiger schon Allein- oder Mitbesitzer (§ 1206) der Pfandsache ist. Mittelbarer Besitz reicht aus (BGH NJW 97, 2110, 2111; WM 15, 2273 Rz 13, 17 für Verpfändung von Globalaktie; Gursky JZ 97, 1154, 1163 f), wenn der Eigentümer nicht Besitzmittler ist (RGZ 118, 250, 253).

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