Rn 33

Der Schutz iRd Apr steht allen natürlichen Personen zu, auch allen nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen (s.u. Rn 56). Auch Prominenten steht der Schutz durch das Apr in vollem Umfang zu (EGMR NJW 04, 2647; Teichmann NJW 07, 1917). Darüber hinaus kann auch der Nasciturus unter den Schutz fallen, soweit ihm iRv § 823 I bereits Ansprüche zukommen. Über den Tod hinaus hat die Rspr auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht anerkannt, so dass das Persönlichkeitsbild auch eines Verstorbenen gegen Ehrverletzungen und grobe Entstellungen der Persönlichkeit geschützt ist (BGHZ 50, 133 Mephisto; BVerfGE 30, 173; BGH JZ 09, 212; BGH NJW 22, 847 Rz 20 – Kohl-Protokolle I; dazu Schack JZ 19, 864). Geltend gemacht werden kann der postmortale Persönlichkeitsschutz durch Angehörige. Darüber hinaus können vermögenswerte Interessen der Persönlichkeit auf die Erben übergehen und Schadensersatzansprüche auslösen (BGH NJW 00, 2195, 2201 Marlene Dietrich). Diese BGH-Rspr ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 06, 3409 [BVerfG 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04]). Der postmortale Schutz als solcher führt aber nicht zu einer Geldentschädigung (BGH NJW 06, 605 [BGH 06.12.2005 - VI ZR 265/04]) und ist nicht identisch mit dem Schutz Lebender (BVerfG NVwZ 08, 549 Ehrensache). Der Anspruch Lebender auf Geldentschädigung ist nicht vererblich (BGHZ 201, 45 = NJW 14, 2871 – Peter Alexander; Tod nach Anhängigkeit, aA Schack JZ 19, 868), es sei denn, es liegt ein rkr Urteil vor (BGH NJW 22, 868 [BGH 29.11.2021 - VI ZR 258/18] Rz 10, 11 – Kohl Protokolle II). Hinter das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht zurück (BGH NJW 14, 3786 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 20/14]).

 

Rn 34

Auch juristische Personen, Personenvereinigungen, Gemeinschaften und politische Parteien können einen Persönlichkeitsschutz in dem Umfang beanspruchen, der durch Wesen und Zweck der Vereinigung sowie ihre satzungsmäßigen Funktionen begrenzt ist (Grüneberg/Sprau § 823 Rz 92). IE kommt bei juristischen Personen und Gemeinschaften eine Beschränkung der allg Handlungsfreiheit und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in Betracht. Das ergibt sich im Grundsatz bereits aus Art 19 III GG.

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