Rn 31

Beim Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) irrt der Erklärende entweder bei einem Rechnungsfaktor (Aufmaß, Währungskurs) oder bei der Berechnung und dem Ergebnis (Werklohn, Kaufpreis). Dieser Willensmangel berührt va die Grenzziehung zwischen Motiv- sowie Inhaltsirrtum und ist in seinen Rechtsfolgen umstr (Schöpflin JA 99, 89 [BGH 07.07.1998 - X ZR 17/97]).

a) Verdeckter Kalkulationsirrtum.

 

Rn 32

Gibt der Erklärende lediglich das Ergebnis seiner Berechnungen, nicht aber deren Grundlagen bekannt, liegt ein interner oder verdeckter Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum rechtlich unbeachtlich ist (BGHZ 154, 281; BGH NJW 02, 2312 f; Pawlowski JZ 97, 741; aA Birk JZ 02, 449 f), zB wenn der Bieter die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte nicht einkalkuliert (BGH NJW 08, 2442 Tz 20). Für diesen Irrtum trägt der Erklärende das Risiko. Dies gilt auch, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum hätte erkennen können, aber nicht erkannt hat und sogar, wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum positiv erkannte (BGHZ 139, 181). Besteht der Empfänger auf der Vertragsdurchführung, obwohl er den Irrtum kannte oder er sich der Kenntnisnahme treuwidrig verschlossen hat, kann eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242) vorliegen, falls die Vertragsdurchführung dem Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete (BGHZ 139, 184 f; Ddorf NJW-RR 16, 1073; weiter München NJW 03, 367). Dies gilt aber auch, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Leistung zu begnügen (BGH NJW 15, 1513 Tz 16). Im Fall eines erkannten schwerwiegenden Kalkulationsfehlers besteht insb für einen öffentlichen Auftraggeber eine Hinweis- und sonst nach den §§ 280 I, 311 II Nr 1, 241 II eine Schadensersatzpflicht (BGH NJW 01, 295 [BGH 27.09.2000 - VIII ZR 155/99]; NJW 15, 1513 [BGH 11.11.2014 - X ZR 32/14] Tz 6).

b) Offener Kalkulationsirrtum.

 

Rn 33

Beim externen (offenen) Kalkulationsirrtum wird die Kalkulation erkennbar zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, weil der verlangte oder angebotene Preis erkennbar als durch eine bestimmte Kalkulation zustande gekommen bezeichnet wird. Das RG hat diesen Fall als Inhaltsirrtum qualifiziert (RGZ 64, 268; 101, 108, Silber-Fall; 105, 407, Rubel-Fall; 116, 18, Börsenkurs-Fall). Dies ist abzulehnen, weil eine einseitige Kalkulation – wie jedes Motiv – nicht durch Mitteilung zum Erklärungsinhalt wird (Neuner AT § 41 Rz 82; Medicus/Petersen AT Rz 758; jetzt BGHZ 139, 180, ggf unzulässige Rechtsausübung; aA für erkannten offenen Kalkulationsirrtum Anfechtung analog § 119 I Wieser NJW 72, 709 f; analog § 119 II MüKo/Armbrüster§ 119 Rz 89). Die Behandlung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ergibt die Auslegung, dass die Parteien nicht auf einen Endbetrag, sondern eine Berechnungsmethode oder Einzelpreise abstellen wollten, gilt nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet der richtig berechnete Preis (Frankf WM 01, 565; LG Aachen NJW 82, 1106; Kleve NJW 91, 1066). Dazu muss die Kalkulation Grundlage der Willenserklärung des Vertragspartners werden (BGH NJW 81, 1552 [BGH 20.03.1981 - V ZR 81/80]). Wird eine evident unrichtige Rechnung mitgeteilt, ohne den Fehler selbst erkennen zu lassen, ist die perplexe Erklärung nichtig (Medicus AT Rz 759). Auf einen Kalkulationsirrtum kann hindeuten, wenn der Abstand zum nächsthöheren Angebotspreis besonders groß ist. In einem Vergabeverfahren kann der Auftraggeber verpflichtet sein, auf die Interessen des irrenden Bieters Rücksicht zu nehmen, wenn der irrig kalkulierte Preis nicht annähernd eine äquivalente Gegenleistung darstellt (BGH NJW 15, 1513 [BGH 11.11.2014 - X ZR 32/14] Tz 11, 14). Haben sich die Parteien gemeinschaftlich geirrt, können die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 313) anzuwenden sein. Schließlich kann eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen oder eine Schadensersatzpflichteintreten.

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