Rn 39

Als Sachen iSv § 119 II gelten nicht nur körperliche Gegenstände gem § 90, sondern auch Sachgesamtheiten und unkörperliche Gegenstände (Rechte). Zu beachten ist die Konkurrenz mit den Gewährleistungsregeln (Rn 5). Eigenschaften (dazu oben Rn 34) sind die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder Preis eines Gegenstands als solcher (BGHZ 16, 57).

 

Rn 40

Wesentliche Eigenschaften sind – nach Maßgabe des Rechtsgeschäfts – Grenzen, Umfang, Lage, Bebaubarkeit und gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks (BGHZ 34, 41), Urheberschaft und Echtheit eines Kunstwerks (BGH NJW 88, 2599) bzw Fehlen dieser Qualitäten bei Flohmarktverkauf (Notenhefte Mozarts, aA AG Coburg NJW 93, 939 [AG Coburg 24.04.1992 - 14 C 1485/91]), Baujahr (BGH NJW 79, 161 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 202/76]) und Fahrleistung eines Pkw (München DB 74, 1060 [OLG München 26.04.1974 - 19 U 4324/73]) sowie Alter und Stammbaum eines Pferds (Hamm NJW 19, 3387 [OLG Hamm 04.04.2019 - 5 U 40/18]). Umstr ist, ob Umsatz und Ertrag eines Unternehmens als Eigenschaften anzusehen sind (abl BGH NJW 70, 655; zum Grundstück RGZ 149, 138; differenzierend MüKo/Armbrüster § 119 Rz 141; Putzo NJW 70, 655 [BGH 12.11.1969 - I ZR 93/67]), doch ist nach neuem Schuldrecht eine Lösung über das Gewährleistungsrecht eröffnet (Staud/Singer § 119 Rz 98). Zu diesen Eigenschaften gehören auch die Höhe einer rechtsgeschäftlich erworbenen Forderung (Dunz NJW 64, 1214; aA BGH WM 63, 253), die Überschuldung des Nachlasses oder seine Belastung mit wesentlichen, auch im rechtlichen Bestand ungeklärten Forderungen, nicht aber der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses (BGHZ 106, 363; München NJW-RR 15, 1418; KG FamRZ 18, 1114; zur Erbschaftsausschlagung auch Rn 29).

 

Rn 41

Nicht zu den wesentlichen Eigenschaften gehören das Eigentum an einer Sache (BGHZ 34, 41), beim Aktienerwerb oder Kauf von Gesellschaftsanteilen die Eigenschaften des Unternehmens. Die rechtlichen Verhältnisse einer Hypothek sind keine Eigenschaft des Grundstücks, die Verhältnisse des Grundstücks keine der Hypothek (RGZ 149, 239). Eigenschaften anderer Sachen kommen also nur in Betracht, wenn auch diese Sache vom Rechtsgeschäft umfasst ist.

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