Gesetzestext

 

1Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. 2Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

 

Rn 1

Der persönliche Schuldner, der von einem Zwangsversteigerungsverfahren oder anderen Verwertungsmaßnahmen – soweit solche nach § 1149 zulässig sind – nicht notwendig Kenntnis erlangt, soll benachrichtigt werden, damit er seine Interessen wahrnehmen kann; § 1166 statuiert eine Obliegenheit des Gläubigers hierzu. § 1166 kann nicht mit dinglicher Wirkung abbedungen werden; der in den früher verwendeten Hypothekenformularen häufige Ausschluss der Verpflichtung des Gläubigers dürfte heute gegen §§ 307, 309 Nr 7 Buchst b verstoßen.

 

Rn 2

Dass dem Schuldner ein Schaden entstanden ist, muss dieser beweisen (RGZ 54, 369, 374). Für diesen Beweis genügt allerdings der Vortrag, dass er im Fall der Benachrichtigung mitgeboten hätte und das Grundstück entweder selbst ersteigert hätte oder es zu einem die Gläubigerforderung deckenden Preis zugeschlagen worden wäre.

 

Rn 3

Die unverzügliche (§ 121) Benachrichtigung kann wirksam nicht vor Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen; sie darf nur unterbleiben, wenn sie untunlich ist (§ 1166 2). Hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen; regelmäßig müssen die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung (§ 132) vorliegen (Lemke/Regenfus Rz 4; großzügiger MüKo/Lieder Rz 7; aA Naumbg OLGR 31, 352: keine Nachforschungspflicht, wenn Schreiben als unbestellbar zurückkommt).

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