Gesetzestext

 

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.

 

Rn 1

Eine Verfallsvereinbarung kann nicht Inhalt der Hypothek sein; § 1149 verbietet (mit der Wirkung des § 134; München, 15.1.14 – 3 U 3123/12) darüber hinaus zum Schutz des Eigentümers auch eine schuldrechtliche Abrede. Gleiches gilt nach § 1229 für das Pfandrecht an beweglichen Sachen; auf nicht hypothekengesicherte Forderungen ist die Vorschrift aber auch nicht entspr anwendbar (BGH NJW 03, 1041; aA MüKo/Lieder § 1149 Rz 12). Ob bei einer unzulässigen Befriedigungsabrede auch die Bestellung der Hypothek unwirksam ist, beurteilt sich nach § 139; normalerweise ist die Hypothekenbestellung wirksam.

 

Rn 2

Unzulässige Befriedigungsabreden sind oft in die Form von Umgehungsgeschäften gekleidet; ein Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Nichtzahlung des Kaufpreises, zu dessen Sicherung eine Hypothek bestellt wurde, fällt aber nicht hierunter, da durch den Rücktritt die Forderung nicht befriedigt wird, sondern erlischt. Bei einer Schuldversprechenshypothek (§ 1113 Rn 3) ist auf die Fälligkeit der eigentlich gesicherten Forderung abzustellen.

 

Rn 3

§ 1149 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I). Bei der Sicherungsgrundschuld kommt es dabei nicht auf die Fälligkeit der Grundschuld, sondern der durch sie gesicherten Forderung an (MüKo/Lieder Rz 13).

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