Rn 1

§ 1154 unterwirft die Abtretung der Forderung bei der Hypothek Formvorschriften. Während die Abtretung der Forderung bei der Buchhypothek wie die Übertragung eines Rechts an einem Grundstück erfolgt, wird die Publizität der Rechtsübertragung bei der Briefhypothek durch das Erfordernis der Briefübergabe sichergestellt. Die Abtretung der Forderung (und damit der Hypothek) kann (ausgenommen im Fall des § 354a HGB) durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden; sehr häufig wird die Abtretung von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht. Möglich ist auch eine Beschränkung der Abtretung der Hypothek selbst (die dann auch im Fall des § 354a HGB wirksam ist). Grundbucheintragung der Beschränkung ist erforderlich (§ 1113 Rn 18; str). Die Abtretung kann auch bedingt oder befristet erfolgen (und schon vor Bedingungseintritt in das Grundbuch eingetragen werden; Bauer/Schaub/Schäfer § 26 Rz 13), was aber ohne praktische Bedeutung ist. Möglich ist auch eine Blankoabtretung, die mit Ausfüllung des Blanketts wirksam wird (BGH NJW 57, 137 [BGH 31.10.1956 - V ZR 177/55]); die Rspr zur Formbedürftigkeit der Ausfüllung des Blanketts bei der Bürgschaft (§ 776 Rn 13) ist nicht hierher übertragbar. Im Rechtsverkehr wird oft ungenau von der ›Abtretung der Hypothek‹ gesprochen; dies ist allerdings idR als Abtretung der Forderung auszulegen (§ 1153 Rn 1).

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