Rn 5

§ 1150 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I); hier kann mangels Akzessorietät nur die Grundschuld auf den Ablösenden übergehen. Auch bei der Sicherungsgrundschuld muss ein nachrangiger Gläubiger den vollen Betrag des dinglichen Rechts (nicht nur in Höhe der gesicherten Forderung) ablösen; ist die Grundschuld nicht voll valutiert, steht der Differenzbetrag dem Eigentümer (bzw dem Inhaber des Rückgewähranspruchs, § 1192 Rn 16) zu (BGH NJW 05, 2398 [BGH 11.05.2005 - IV ZR 279/04]).

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