Gesetzestext

 

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

 

Rn 1

Da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, kann er auch nicht mit einer Zahlungspflicht in Verzug kommen. § 1146 behandelt den Eigentümer aber ebenso wie einen Geldschuldner und lässt das Grundstück für die Verzugszinsen ohne Rücksicht darauf haften, ob der persönliche Schuldner in Verzug ist. Weitergehende Ansprüche auf einen Verzugsschaden bestehen gegen den Eigentümer nicht; sie können sich nur gegen den persönlichen Schuldner richten. Für die Wirksamkeit der Mahnung ist es ohne Bedeutung, ob sie an den wahren Eigentümer oder an den Bucheigentümer gerichtet wurde, den der Gläubiger für den wahren Eigentümer hält (§§ 892, 893), § 1146 wird nur praktisch, wenn der Zinssatz unter dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288) liegt; es sind nicht etwa zusätzlich Verzugszinsen zu eingetragenen (höheren) Zinsen geschuldet (§ 288 III; vgl Ddorf DNotZ 01, 705 [OLG Düsseldorf 29.01.2001 - 9 U 165/00]). Da § 1146 ausdrücklich von Verzugszinsen spricht, erfasst er nicht Prozesszinsen nach § 291, wenn der Beklagte – ausnahmsweise – durch die Klageerhebung nicht in Verzug kommt (aA Lemke/Regenfus Rz 3).

 

Rn 2

§ 1146 bestimmt nur eine dingliche Haftung des Grundstücks; der Eigentümer haftet nicht persönlich für die Verzugszinsen (Soergel/Konzen Rz 3; aA Köln JW 33, 634 bei schuldhafter Verzögerung der Befriedigung Haftung aus § 823 I).

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