Rn 4

Die Hypothek geht – mit der Wirkung des § 1177 II – auf den Eigentümer über (§ 1153); in den Fällen der §§ 1178 und 1181 erlischt sie. Auch hier ist bei teilweiser Befriedigung das verbleibende Recht des Gläubigers vorrangig (§ 1176). Der Eigentümer muss trotz § 1138 die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden und die Einreden des § 1137 gegen sich gelten lassen (keine Berufung auf § 892, da Erwerb kraft Gesetzes).

 

Rn 5

Schwierig ist die Anwendung des § 1153 bei Gesamthandseigentümern, wenn nur ein Gesamthänder mit eigenen Mitteln den Gläubiger befriedigt. Sind die Gesamthänder persönliche Schuldner, dann erwirbt der Befriedigende Forderung und Hypothek in Höhe seines Ausgleichsanspruchs nach § 426 II; iÜ erlischt die Forderung (KGJ 50, 206; str). Sind die Gesamthänder nicht persönliche Schuldner, dann erwirbt der Befriedigende die ganze Forderung mit der Hypothek (aA KGJ 50, 206: Forderung erlischt); ebenso erwirbt der Vorerbe, der den Gläubiger aus eigenen Mitteln befriedigt, Forderung und Hypothek ohne die Beschränkung des Nacherbenrechts (BGH Rpfleger 93, 493 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]).

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