Rn 2

Voraussetzung der partiellen Geschäftsfähigkeit ist die formfreie Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäftes. Die Ermächtigung ist eine einseitige, an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (Soergel/Hefermehl Rz 3). Grund hierfür ist das erhöhte Risikopotenzial ggü Geschäften, die der Minderjährige nach §§ 107, 108, 111 mit Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter vorgenommen hat. Nach § 1629a II kann sich der Minderjährige bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gem § 112 nicht auf eine Haftungsbeschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen berufen. Das Gericht prüft, ob der Minderjährige die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Führung eines selbstständigen Erwerbsgeschäftes besitzt und entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen (Köln NJW-RR 94, 1450). Bloße technische Fähigkeiten reichen nicht aus. Der Minderjährige muss sich im Recht- und Erwerbsleben im Wesentlichen wie eine Volljähriger verhalten können (Karlsr NJW 22, 3161 Rz 9 f). Aus einem bereits beanstandungsfrei geführten Betrieb eines Minderjährigen kann auf dessen Reife für ein zweites Erwerbsgeschäft geschlossen werden (Bambg FamRZ 22, 915 Rz 24). Die Ermächtigung kann jederzeit zurückgenommen werden. Hierzu bedarf es wiederum der Genehmigung des Familiengerichts (II).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge