Rn 13

Für das dingliche Recht gilt § 873. Beim ursprünglichen Eigentümerrecht erfordert dies einseitige Bestellungserklärung und Eintragung. Das schuldrechtliche Grundgeschäft ist formfrei. Häufig besteht es in einem Versorgungsvertrag, der Sicherung einer Unterhaltsverpflichtung, aber auch einer Schenkung oder Kaufpreissicherung. Akzessorietät besteht nicht (Köln Rpfleger 94, 292 [OLG Köln 06.12.1993 - 2 Wx 44/93]). Die Eintragung der Reallast kann durch eine Vormerkung gesichert werden. Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Inhalts des Anspruchs in das Grundbuch, die entspr der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift, § 877, vorzunehmen ist. Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch die Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann (BGH NJW 17, 728 [BGH 09.06.2016 - V ZB 61/15]).

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