Rn 7

Den Eltern kann gem § 1666 die Personensorge entzogen sein, so dass ein Vormund oder Pfleger zu bestellen ist. In diesem Falle teilt das Kind den Wohnsitz des jeweiligen Personensorgeberechtigten. Dies gilt auch dann, wenn das Kind faktisch bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Gleichzustellen ist der Fall, dass die Eltern nicht bekannt sind. In diesem Fall wird gem §§ 1773 II, 1774 vAw ein Vormund bestimmt. Nach dessen Wohnsitz bestimmt sich auch der Wohnsitz des Kindes.

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