Rn 6

Im Falle getrennt lebender Eltern, bei denen das Personensorgerecht nur einem Elternteil zusteht, ist dem Kind kraft Gesetzes als Wohnsitz der Wohnsitz dieses sorgeberechtigten Elternteils zugewiesen. Ohne Bedeutung ist es, aus welchen Gründen es zur Verteilung des Personensorgerechts gekommen ist. Im Einzelfall kann der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz des Kindes aufgeben, so dass das Kind seinen Wohnsitz nach den Regeln der §§ 7, 8 bei dem anderen Elternteil begründen kann (Ddorf FamRZ 78, 621).

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