Gesetzestext

 

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

A. Der Grundsatz.

 

Rn 1

Ohne abw Vereinbarungen (s.u. Rn 2) kann das Recht nur ausgeübt werden, wenn der Besteller oder dessen Erbe, einschließlich des Erbeserben, erstmals einen Vorkaufsfall (unter Rn 3) schafft. Es erlischt mithin, wenn es bei diesem ersten Vorkaufsfall nicht ausgeübt wird oder wenn der Besteller (Erbe) in einer Art veräußert, die keinen Vorkaufsfall (s.u. Rn 4) darstellt.

 

Rn 2

Vereinbarungen für mehrere Vorkaufsfälle oder alle sind zulässig, doch bedürfen sie der Eintragung (Köln Rpfleger 82, 16; KG NJW-RR 16, 989; München NJW-RR 18, 1170 [OLG München 28.05.2018 - 34 Wx 251/16]). Abgeändert werden kann die Zahl der Ausübungsfälle ebenso wie die Personengebundenheit in Hs 1, zB Vorkaufsfall, wenn erst der Sondernachfolger des Bestellers veräußert. Bedingungen und Befristungen sind zulässig (vgl KG NJW-RR 16, 989 [KG Berlin 19.04.2016 - 1 W 1006/15]).

B. Der Vorkaufsfall.

 

Rn 3

Ein Vorkaufsfall liegt vor, wenn nach dem Entstehen des Rechts (BGH JZ 57, 578 [BGH 21.02.1957 - II ZR 4/56]) mit einem Dritten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird. Hierher gehören auch die Nachlassversteigerung der §§ 175 ff ZVG und die Teilungsversteigerung der §§ 180 ff ZVG (BGHZ 13, 133; BGH NJW-RR 16, 3242, Miteigentümer ist kein Dritter). Die Insolvenzverwalterversteigerung (§§ 172 ff ZVG) gehört nicht hierher, wohl aber der freihändige Verkauf durch ihn, § 1098 I 2.

 

Rn 4

Kein Vorkaufsfall liegt vor bei sog Erbengeschäften, also mit gesetzl Erben, §§ 470, 1098 I 1, bei Erbauseinandersetzung (BGH DNotZ 70, 423) und Übertragung in der Gesamthandsgemeinschaft (BGH BB 70, 1073), auch nicht bei Erbteilsübertragung, wenn zu ihm das Grundstück gehört (BGH DNotZ 70, 423 [BGH 14.11.1969 - V ZR 115/66]), selbst wenn es einziger Nachlassgegenstand ist (LG München MittBayNot 86, 179). Er tritt auch nicht ein bei anderen als Kaufverträgen, also bei Tausch (BGH NJW 64, 541 [BGH 11.12.1963 - V ZR 41/62]; Ddorf NJW-RR 11, 307 [OLG Düsseldorf 26.05.2010 - I-3 Wx 90/10]) und bei Schenkung, auch gemischter (BGH WM 57, 1162, NJW 87, 890 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]).

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