Rn 5

Für die Räume des Wohnrechts trifft er den Berechtigten, I 2 iVm § 1041 (vgl BayObLGZ 85, 414), für gemeinschaftliche Anlagen den Eigentümer, wie die Bereitstellung einer funktionsfähigen Heizungsanlage (BGH NJW 12, 522 Rz 6) oder Wasserleitung (München MDR 15, 885 [BGH 28.04.2015 - VI ZR 267/14]). Nebenkosten, wie Heizung, Wasser, auch verbrauchsunabhängig (BGH NJW 12, 522 [BGH 21.10.2011 - V ZR 57/11] Rz 7), Müllabfuhr, trägt der Berechtigte (LG Duisburg WuM 88, 167). Dies wird auch für das sog Hausgeld beim Wohnungseigentum zu gelten haben. Eine zumutbare Umgestaltung des Gebäudes ist grds zulässig (KG NJW-RR 00, 607 [KG Berlin 18.05.1999 - 19 U 7072/98]).

 

Rn 6

Es kann jedoch als Nebenpflicht des Eigentümers mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass dieser Unterhaltungspflichten übernimmt (BayObLGZ 80, 176; Köln RhNK 86, 264; Hamm RhNK 96, 225; Schlesw DNotZ 94, 895 [OLG Schleswig 09.06.1994 - 2 W 52/94]). In der Praxis häufig ist die Übernahme der Heiz- u Beleuchtungskosten, aber auch der Unterhalt von Gebäudeteilen, die der Mitbenutzung (Rn 4) unterliegen (München NJW-RR 10, 672 [BGH 19.11.2009 - IX ZR 24/09]). Es muss sich jedoch stets um Nebenpflichten (iSv § 1018 Rn 11) handeln.

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