Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.07.1998; Aktenzeichen 11 O 314/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin – 11.O.314/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 13.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Beseitigung von Baumaßnahmen im Garten des Grundstücks B., 1.B. aus einem eingetragenen Wohnungsrecht in Anspruch. Der Beklagte ist Eigentümer des vorgenannten Grundstücks. Zugunsten des Klägers, der mit seiner Familie die Erdgeschoßwohnung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes mit einer Terrasse zum Garten bewohnt, ist im Grundbuch ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB eingetragen. Hinsichtlich des Gartens hat er ein Mitbenutzungsrecht, das nicht grundbuchrechtlich eingetragen ist. Der Beklagte ließ im Zeitraum vom 12. bis zum 19. September 1997 im Garten des Grundstücks Arbeiten zur Errichtung zweier Wageneinstellplätze durchführen. Hierzu hat er u.a. 65 Hainbuchen abgeholzt und die Steine zur Pflasterung der Wageneinstellplätze auf das Grundstück schaffen lassen. Mit der Pflasterung ist auch bereits begonnen worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nicht berechtigt, ohne seine, die des Klägers, Zustimmung, Veränderungen in dem seinem Mitbenutzungsrecht unterliegenden Garten vorzunehmen. Dies ergebe sich aus dem eingetragenen Wohnungsrecht, woraus ein Mitbenutzungsrecht am Garten folge.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das am 27. Juli 1998 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass das Mitbenutzungsrecht am Garten nicht dazu führe, dass der Beklagte die beabsichtigten bzw. bereits begonnenen Arbeiten nur mit Zustimmung des Klägers durchführen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen das ihm am 17. August 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. September 1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 19. November 1998 begründet.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend, dass das Landgericht zu Unrecht seinen Anspruch auf Erhaltung der Teile des Grundstücks verneint habe, die seinem Mitbenutzungsrecht unterliegen würden. Bei der Auslegung des eingetragenen Wohnungsrechts seien alle Umstände heranzuziehen, was das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt habe. So sei insbesondere der Villencharakter des Grundstücks, die Höhe des „Kaufpreises”, den er, der Kläger, für die Beibehaltung des dinglich abgesicherten Wohnrechts gezahlt habe, die unmittelbare Einbindung durch die Freitreppe, der Übergang von der Wohnung in den Garten sowie der Ensembleschutz zu berücksichtigen. Dass er ein Mitbenutzungsrecht am Garten habe, stünde aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 7. Dezember 1995 der Zivilkammer 27 – 27.O.398/95 LG Berlin – rechtskräftig fest.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1998 abzuändern und der Klage im Umfange der in erster Instanz gestellten Anträge stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen weist er darauf hin, dass nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau sich seinerzeit durch Zahlung von 680.000,00 DM von der Verpflichtung befreit habe, das Wohnungsrecht löschen zu lassen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Veränderungen im Gartenbereich. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 1027, 1090 Abs. 2, 1093 Abs. 3 BGB. Wird ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bezeichneten Rechte zu (§§ 1090 Abs. 2, 1027 BGB). Der Wohnungsberechtigte kann von dem Störer Beseitigung von Beeinträchtigungen verlangen Berechtigt ein dingliches Wohnungsrecht – wie hier der Fall –, einen Teil des Gebäudes unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu nutzen, so schließt dies das Recht ein, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen (§ 1093 Abs. 3 BGB). Was darunter fällt, richtet sich, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten und den Umständen des Einzelfalles. Einer Vertiefung der Frage, ob hier das Wohnungsrecht auch eine Mitbenutzung des Gartens einschließt, bedarf es nicht. Vielmehr steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1995 – 27.O.389/95 – rechtskräftig fest, dass der hiesige Kläger bis zum Erlöschen seines Wohnungsrechts berechtigt ist, den Garten dieses Grundstücks mitzubenutzen. Andererseits hat das Landgericht mit dem vorgenannten Urte...

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