Entscheidungsstichwort (Thema)

Dingliches Wohnrecht: Eintragung der Übernahme von Verbrauchskosten durch den Eigentümer als Nebenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser, Abwasser und Heizung in einer Wohnung durch die Eigentümer kann als bloße Nebenleistung zu einem dinglichen Wohnrecht als dessen Inhalt im Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1090, 1093

 

Fundstellen

Haufe-Index 541915

DNotZ 1994, 895

Rpfleger 1995, 13

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