Gesetzestext

 

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.

(2) 1Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. 2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt für die Papiere des § 1081 den § 1078 und erweitert die Mitwirkungspflicht auf die Vermögensverwaltung. Neben Umtausch und Kraftloserklärung zählt dazu auch der Verkauf bei Gefährdung.

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