Gesetzestext

 

1Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. 2Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.

 

Rn 1

Wegen der in § 1077 statuierten Notwendigkeit gemeinsamen Handelns bei Leistungsannahme und Kündigung begründet die Norm eine Mitwirkungspflicht. Bei Inhaber- und Orderpapieren ist § 1083 zu beachten. Bei einer Kündigung besteht sie erst, wenn die Einziehung gefährdet erscheint.

 

Rn 2

Bei schuldhafter Pflichtverletzung gilt § 280.

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