Rn 5

Wegen der Schutzwirkung des § 1074 erlöschen die nießbrauchsbelastete Forderung und damit der Nießbrauch an ihr grds nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Nießbraucher zustimmt oder die Leistung nach §§ 1070, 407 wirksam ist (MüKo/Pohlmann § 1075 Rz 6). Dann entsteht für den Nießbraucher der Nießbrauch am geleisteten Gegenstand.

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