Rn 4
Das zu belastende Recht muss fungibel sein, § 1069 II (s § 1069 Rn 3).
Rn 5
Das Recht muss begriffsnotwendig nutzbar sein. Hierher gehören Aktien, Gesellschaftsanteile (Werner ZErb 15, 38) einschließlich eines Kommanditanteils (Oldbg NJW-RR 15, 814; München ZIP 16, 1675, nicht im Handelsregister eintragungsfähig), seit 18.8.09 nicht GbR-Anteile (BGH NZG 11, 228; davor: BGH NZG 15, 200), Patentrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte, Markenrechte, Grundpfandrechte, Reallasten, aber nicht als Inhalt eines Altenteils (s.u. Rn 6), Dauernutzungsrechte (BGH NZM 19, 438 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16] Tz 8), Forderungen, auch unverzinsliche (vgl §§ 1074, 1076) und der Anspruch auf Verschaffung einer Sache, wenn diese ihrer Natur nach nutzbar ist.
Rn 6
Auch das Altenteil ist nutzbar. Es ist jedoch nicht übertragbar (vgl § 1069 Rn 5).
Rn 7
Nicht nutzbar sind Verkaufs-und Wiederkaufsrechte.
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