Rn 1

Die Norm schützt den Mieter bzw Pächter eines Grundstücks, der den Miet-oder Pachtvertrag mit dem Nießbraucher abgeschlossen hat, davor, nach Beendigung des Nießbrauchs das Objekt an den Eigentümer herausgeben zu müssen. Der Schutz erfolgt durch eine entspr Anwendung der §§ 566 ff.

 

Rn 2

Der Mieter/Pächter einer beweglichen Sache ist nicht geschützt. Der von ihm mit dem Nießbraucher geschlossene Vertrag gewährt nach Wegfall des Nießbrauchs kein Besitzrecht iSv § 986 ggü dem Eigentümer.

 

Rn 3

Auf die Ausübungsüberlassung, § 1059 S 2, ist die Norm nicht, auch nicht entspr, anwendbar (BGH NJW 90, 443 [BGH 20.10.1989 - V ZR 341/87]). Mit dem Ende des Stammrechts erlischt auch die Ausübungsbefugnis (BGH aaO; krit mit beachtenswerten Argumenten Wacke FS Gernhuber, 489).

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