Rn 1

Die Norm ordnet im Interesse des Schutzes Geschäftsunfähiger (s § 104 Rn 1) an, dass alle Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt nichtig sind. Dies gilt auch für Erklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft für den Geschäftsunfähigen oder objektiv vernünftig sind. Die Nichtigkeit wirkt nicht nur ggü dem Vertragspartner, sondern für und gegen jedermann. Für die Abgabe von Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen gilt § 131. Auf sonstige Handlungen, bei denen die Rechtsfolge maßgeblich an den Willen des Handelnden anknüpft, ist § 105 entspr anwendbar (BGHZ 47, 352, 357). Daher sind auch geschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung (§ 286), die Pfandrückgabe (§ 1253) oder die Dereliktion (§ 959) nichtig. Dagegen tritt bei Realakten, wie Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§ 946 ff) die Rechtsfolge auch dann ein, wenn der Handelnde geschäftsunfähig ist. Nicht anwendbar ist § 105 auch auf den Besitzerwerb (BGHZ 27, 360, 362) und die Besitzaufgabe, allerdings nicht iRd § 935 I. Hier liegt bei freiwilliger Besitzaufgabe durch den Geschäftsunfähigen Abhandenkommen vor (Canaris NJW 64, 1988). Weiterhin gilt § 105 I nicht bei der Begründung von Eigenbesitz (§ 872), Fruchtziehung (§ 954) und bei den gesetzlichen Pfandrechten (RGZ 132, 129).

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