Rn 5

Sind zur Erfüllung des nichtigen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, sind diese nach §§ 812 ff rückabzuwickeln. Besonderheiten gelten, soweit der Geschäftsunfähige einen Gebrauchsvorteil oder eine Dienstleistung erlangt hat, die nicht in natura herausgegeben werden kann. Müsste der Geschäftsunfähige hier nach § 818 II Wertersatz leisten, würde er faktisch so gestellt, als wäre er aus dem nichtigen Vertrag verpflichtet. Dies widerspräche dem Schutzzweck der §§ 104f (BGHZ 55, 128, 138). Ein Geschäftsunfähiger ist daher nur dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn er durch die Erlangung des Gebrauchsvorteils Kosten erspart hat, deren Entstehung vom Willen des gesetzlichen Vertreters getragen ist. Ansonsten kann er sich auf § 818 III berufen (Hamm NJW 66, 2358 [OLG Hamm 28.01.1966 - 4 U 211/65]; Medicus NJW 70, 666 [LG Lüneburg 06.11.1969 - 1 S 234/69]).

 

Rn 6

Bei einem vom Geschäftsunfähigen geschlossenen nichtigen Arbeitsvertrag hat der geschäftsunfähige ArbN Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung, solange er tatsächlich gearbeitet hat. Es besteht jedoch für ihn keine Verpflichtung, seine Leistung aus dem nichtigen Arbeitsverhältnis zu erbringen. Der geschäftsunfähige ArbG kann sich nicht zu Lasten des ArbN auf die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses berufen. Dem ArbN stehen daher die vertraglich vereinbarten Lohnansprüche zu. Möglich ist aber eine sofortige Auflösung des Vertrages (dazu MüKo/Spickhoff Rz 52 ff). Ähnl können auch bei Beteiligung eines Geschäftsunfähigen an einer Gesellschaft die Nichtigkeitsfolgen nur für die Zukunft geltend gemacht werden (BGHZ 55, 5, 7; NJW 92, 1502).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge