Rn 14

Ein Sicherungsnießbrauch läge vor, wenn das Recht das Befriedigungsinteresse eines Forderungsgläubigers durch den unmittelbaren Zugriff, zB auf die Mietforderungen, sichern soll. Eine derartige dingliche Abrede wird abgelehnt (BGH WM 66, 653). Schuldrechtlich ist eine solche Verwendungsabrede zulässig. Möglich ist ihre Koppelung mit einer auflösenden Bedingung durch eine Forderungstilgung (RGZ 106, 109) oder einer durch Löschung zu erfüllenden Rückgewährvereinbarung (BGH aaO). Unberührt davon bleibt aber stets der unabdingbare Inhalt von § 1061. Bei Zession der gesicherten Forderung ist der Zedent verpflichtet, das Recht zur Löschung zu bringen (MüKo/Pohlmann § 1030 Rz 135; aA Grüneberg/Herrler Rz 7).

 

Rn 15

Eine Entgeltregelung kann nicht dinglicher Inhalt sein (Schön 329 ff; Stürner AcP 194, 265; aA BayObLG 79, 273), weil das bei Nichtzahlung dem Eigentümer zustehende Zurückbehaltungsrecht die ordnungsgemäße Bewirtschaftung (§§ 1036 II, 1041) hindern müsste. Möglich ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, verbunden mit einer auflösenden Bedingung. Eine Entgeltvereinbarung unterliegt nicht der Hypothekenhaftung aus § 1123, doch ist eine Konkurrenz mit einer Miete oder Pacht möglich (Schlesw ZInsO 17, 1315).

 

Rn 16

Ein sog Dispositionsnießbrauch läge vor, wenn der Nießbraucher über die §§ 1048 I 1, 1074, 1077, 1087 II 2 hinaus mit einer Verfügungsbefugnis ausgestattet wäre. Der dingliche Rechtsinhalt kann das nicht sein (BGH NJW 82, 31 [BGH 10.07.1981 - V ZR 51/80]). Möglich ist jedoch eine Ermächtigung nach § 185 (Celle DNotZ 74, 731) oder eine Bevollmächtigung (Westermann/Gursky/Eickmann § 121 III 3).

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