Rn 2

Bei Vorliegen einer Ausübungsbeschränkung (Rn 1) muss die derzeitige Ausübung für den Eigentümer besonders beschwerlich sein, dh sie muss erhebliche Nachteile und nicht nur Unbequemlichkeiten mit sich bringen (Ddorf ZfIR 00, 966 [BGH 18.02.2000 - V ZR 324/98]; Karlsr BeckRS 14, 09287).

 

Rn 3

Die neue Ausübungsstelle muss dem Berechtigten im Wesentlichen die gleiche Nutzungsqualität bieten.

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