Rn 1

Die Norm regelt eine Verlegung des Ausübungsbereichs bei einer Dienstbarkeit, die nur auf einem Grundstücksteil ausgeübt werden kann, jedoch das ganze Objekt belastet (vgl § 1018 Rn 5). Sie hängt eng zusammen mit dem Gebot der schonenden Ausübung aus § 1020 S 1 (Kobl NJW-RR, 14, 401 [OLG Koblenz 02.07.2013 - 3 U 1442/12]; Karlsr BeckRS 14, 09287). Bei Grunddienstbarkeit für ein Telekommunikationsfestnetz genügt die Bestimmbarkeit der Ausübungsstelle (Hamm NJW-RR 14, 21 [OLG Hamm 31.07.2013 - 15 W 259/12]). Ist eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung (Ddorf FGPrax 21, 103).

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