Leitsatz (amtlich)
Wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Recht der Nutzung für technische Anlagen zum Betrieb des Telekommunikationsfestnetzes bestellt, so genügt zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der Ausübungsstelle im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Beschränkung des Rechts die Bezugnahme auf die derzeit tatsächlich von dem Berechtigten in Anspruch genommenen Grundstück- und Gebäudeteile; die Beifügung eines Lageplans ist nicht zwingend erforderlich.
Normenkette
BGB § 1023 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Beckum (Aktenzeichen O-2949-8) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat ihren Geschäftsbetrieb "T-Home" ausgegliedert und in diesem Zusammenhang u.a. das Telekommunikationsnetz auf die Beteiligte zu 2) übertragen. In notariell beglaubigter Erklärung vom 4.6.2010 (UR-Nr.../... Notar H in C) hat eine Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt und deren Eintragung im Grundbuch beantragt. Rechtsinhalt der Dienstbarkeit ist nach § 2 Nr. 1 der Urkunde die Nutzung der derzeit bestehenden Räume und sonstigen Gebäudeflächen auf dem Belastungsgegenstand ("Technikflächen") für die Dauer des Betriebs des nationalen Telekommunikationsfestnetzes, soweit dies erforderlich ist, um dort Hauptverteiler, Vermittlungsstellen oder vergleichbare Einrichtungen zu betreiben und die dafür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen in diesen Räumen und Flächen zu unterhalten. Nach § 2 Nr. 6 der Urkunde ist als Inhalt des Rechts die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf die derzeit tatsächlich von dem Berechtigten in Anspruch genommenen Grundstück- und Gebäudeteile beschränkt. "Eine nähere Bezeichnung des Ausübungsbereichs (z.B. durch einen Lageplan) wird nicht gewünscht."
Den im Namen beider Antragsberechtigten gestellten Eintragungsantrag des Urkundsnotars hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.5.2012 dahin beanstandet, zur Herbeiführung der Bezeichnung der Ausübungsstelle in Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz sei die Bezeichnung der Ausübungsstellen in einem Lageplan erforderlich.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde, die der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 21.6.2012 namens der Antragsberechtigten bei dem Grundbuchamt eingelegt hat. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 3.7.2012 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
Der Senat ist im Rahmen der rechtlichen Überprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ohne die vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltene nähere Bezeichnung der Ausübungsstelle durch Bezugnahme auf einen Lageplan eintragungsfähig ist.
Die Bestimmung in § 2 Nr. 6 der Eintragungsbewilligung beinhaltet nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der Ausübung der das Grundstück insgesamt belastenden Dienstbarkeit auf Teilflächen i.S.d. § 1023 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beschränkung der Ausübung wird durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 874 BGB) dinglicher Inhalt des im Grundbuch einzutragenden Rechts. Die Bezeichnung der Ausübungsstelle unterliegt daher dem Bestimmtheitsgebot des Grundbuchrechts. Eine unzureichende Bezeichnung der Ausübungsstelle würde zur inhaltlichen Unzulässigkeit des Rechts führen.
Bei der Bemessung der Kriterien für die bestimmte Bezeichnung der Ausübungsstelle geht der Senat von der Rechtsprechung des BGH aus, der hervorgehoben hat, dass die die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundbucheintragung, trotz berechtigter Strenge im Allgemeinen, bei Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs je nach dem Inhalt dieser Rechte geringer sein können als bei Eintragungen in Abteilung III (BGH NJW 1969, 502). Auf dieser Grundlage hat der BGH für die Bezeichnung der Ausübungsstelle von Wegerechten (a.a.O.) und von Leitungsrechten (NJW 1982, 1039) eine Bezeichnung ausreichen lassen, die auf Bezugspunkte im Gelände des dienenden Grundstücks verweist, und zwar in der zweitgenannten Entscheidung auch in der Weise, dass auf die bereits vorhandene Anlage (dort: unterirdische Versorgungsleitungen) Bezug genommen wird. Dabei hat der BGH ergänzend ausgeführt, dass die Bezeichnung lediglich die Feststellung der bei Entstehung des Rechts vorhandenen Anlage ermöglichen müsse, mag eine solche Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Beweisschwierigkeiten verbunden sein. Eine Unveränderlichkeit der in der Bezeichnung in Bezug genommenen Anknüpfungspunkte in der Örtlichkeit sei nicht erforderlich.
Ausgehend von diesen Maßstäben reicht die Bezugnahme auf die vorhandenen technischen Anlagen hier aus, um die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit hinreichend bestimmt zu bezeichnen. Rechtsinhalt ist nach § 2 Nr. 1 der Bewilligung in e...