Gesetzestext

 

1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

 

Rn 1

Die Norm regelt den seltenen Fall, dass auf einer baulichen Anlage eine bauliche Anlage gehalten wird. Diese Situation muss Hauptinhalt der Dienstbarkeit sein.

 

Rn 2

Liegt keine Vereinbarung vor, so trifft die Unterhaltspflicht für die sog tragende Anlage den Eigentümer in dem Umfang, der notwendig ist, damit der Berechtigte sein Recht ausüben kann. Für die Unterhaltspflicht bzgl der getragenen Anlage gilt § 1020 S 2. Bei einer Mitbenutzung ist § 1021 I 2 anzuwenden.

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