Rn 1

§ 1006 ist nur anwendbar für bewegliche Sachen und Tiere (§ 90a), für Immobilien gilt allein § 891; bei Schuldurkunden (vgl § 952 I 1), Wertpapieren und dem Kfz-Brief (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil II) als in der Praxis häufigstem Fall greift die Bestimmung ebenfalls nicht: Eine widerlegliche Vermutung greift laut BGH für ein Eigentumsrecht zu Gunsten des unmittelbaren, des früheren (II) sowie des mittelbaren Besitzers (III) (NJW 72, 2268 [BGH 25.09.1972 - VIII ZR 81/71]; 78, 1854 [BGH 08.05.1978 - VIII ZR 46/77]). Die Vermutung basiert darauf, dass das Eigentum gleichzeitig mit dem Besitz erworben wurde (MüKo/Raff § 1006 Rz 44). Die Vermutung greift jedoch nach I 2 ggü einem früheren Besitzer nicht, wenn diesem die Sache gestohlen worden oder bei ihm sonst abhandengekommen bzw verloren gegangen ist (zu diesen Voraussetzungen s näher oben § 935). Zur Eigentumsvermutung beim Vermieterpfandrecht s BGH, MDR 17, 811 [BGH 03.03.2017 - V ZR 268/15].

 

Rn 2

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht bei Geld oder Inhaberpapieren. Es besteht weiterhin, trotz des Nachweises eines Diebstahls oder Verlustes durch einen früheren Besitzer, die Eigentumsvermutung zu Gunsten des derzeitigen (Eigen-)Besitzers. Die Verknüpfung des II mit I 2 ergibt sich über die Brücke des früheren Besitzes: Kann der frühere Besitzer den Nachweis des Diebstahls, Verlustes oder sonstigen Abhandenkommens führen, so spricht für ihn die Eigentumsvermutung des II. Der Nachweis des Eigentumserwerbs fällt dadurch auf den (un)mittelbaren Besitzer zurück. Ein solcher wäre in den Fällen des I 2 nur über eine Ersitzung, § 937 bzw Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, §§ 946 ff, möglich. § 1006 stellt somit eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Besitzers dar, der durch bloßes In-Händen-Halten der Sache seine Eigentümerstellung für sich reklamieren kann. Um diese zu widerlegen, muss der Eigentümer den Beweis hinsichtlich seines Eigentumserwerbs und dessen Fortbestand erbringen.

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