Leitsatz (amtlich)

Ein Gläubiger, der einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel hat, kann auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen, wenn das Urteil nicht vollstreckt werden kann, weil in der Urteilsformel der Gegenstand, um den der Streit der Parteien ging, unrichtig bezeichnet wurde, und eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO nicht möglich ist.

Durch ein Urteil, das einer Partei den Besitz eines Sparbuchs zuspricht, ist nicht ohne weiteres über die Gläubigerschaft an der Sparguthabenforderung entschieden.

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 319, 322

 

Verfahrensgang

LG Kassel

OLG Frankfurt am Main

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Februar 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt zu 1/10 die Beklagte. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger übergab im April 1968 der damals mit ihm befreundeten Beklagten die auf seinen Namen lautenden Sparbücher der Volksbank H… und der Raiffeisenkasse W…. Am 22. Mai 1968 verlangte er die Sparbücher zurück. Da die Beklagte die Rückgabe verweigerte, erhob er Klage auf Herausgabe mit der Begründung, er habe die Sparbücher der Beklagten zur Aufbewahrung übergeben. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 1969 wurde die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt, die Sparbücher der Volksbank H… und der Raiffeisenkasse W… herauszugeben (LG Kassel 5 O 284/69 Bl. 8). Der Gerichtsvollzieher nahm der Beklagten das Sparbuch der Volksbank H… weg, dagegen nicht das Sparbuch der Raiffeisenkasse W…, weil es in dem Versäumnisurteil nicht mit Nr. 2 553, sondern mit Nr. 2 552 bezeichnet war.

Der Kläger klagt auf Herausgabe des Sparbuchs Nr. 2 553 der Raiffeisenkasse W…. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz begehrte der Kläger in erster Linie die Feststellung, daß in dem Versäumnisurteil des LG Kassel vom 21. November 1969 das Sparbuch der Raiffeisenkasse W… unrichtigerweise mit Nr. 2 552 statt mit Nr. 2 553 angegeben ist und die Verurteilung zur Herausgabe dieses Sparbuches sich auf das Buch mit der richtigen Nummer bezieht. Hilfsweise beantragte er, die Beklagte zur Herausgabe dieses Sparbuchs zu verurteilen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung, legte Anschlußberufung ein und erhob Widerklage mit dem Antrag festzustellen, daß die in den Sparbüchern der Volksbank H… Nr. 11 125 und der Raiffeisenkasse W… Nr. 2 553 verzeichneten Guthaben Anfang des Jahres 1968 mit der Aushändigung der genannten Sparbücher ihr abgetreten wurden. Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben, die vom Kläger begehrte Feststellung getroffen und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Revision sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, kann sie keinen Erfolg haben.

1. Ein Gläubiger, der einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel hat, kann dennoch auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen, wenn er wegen besonderer Umstände ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hat. Das gilt unter anderem dann, wenn zwischen den Parteien Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlaß gebenden Urteilsformel besteht (BGHZ 36, 11, 14) oder wenn der rechtskräftige Urteilsausspruch für die Vollstreckung zu unbestimmt ist (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. IX 1 c).

a) So ist es hier nicht. Die Urteilsformel ist eindeutig und bestimmt. Eine Vollstreckung war deshalb nicht möglich, weil infolge des unrichtigen Antrags des Klägers das Sparbuch der Raiffeisenkasse W…, dessen Herausgabe er verlangte, in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel unrichtig bezeichnet war. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist aber auch bei diesem Sachverhalt eine Klage auf Feststellung des Urteilsinhalts zulässig, wenn eine Richtigstellung der Urteilsformel nicht auf einfacherem Wege herbeigeführt werden kann. Denn eine derartige Klage ist nicht nur in den genannten Fällen gegeben, sondern auch dann, wenn das Urteil nicht vollstreckt werden kann, weil in der Urteilsformel der Gegenstand, um den der Streit der Parteien ging bzw. dessen Herausgabe verlangt war, unrichtig bezeichnet wurde.

b) Eine Ergänzung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kassel nach § 321 ZPO war entgegen der Ansicht der Revision nicht möglich, weil das Landgericht Kassel keinen Haupt- oder Nebenanspruch übergangen hatte, über den es hätte erkennen müssen. Das Versäumnisurteil kann auch nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden. Es wird zwar verschiedentlich die Auffassung vertreten, der Urteilstenor könne auch dann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit der Urteilsformel auf fehlerhaften Angaben einer Partei beruht und die Unstimmigkeit zwischen dem Gewollten und dem im Urteil Ausgesprochenen sich daher nicht aus den Urteilsgründen oder den in Bezug genommenen Schriftsätzen ersehen läßt (Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 319 Anm. 2 A m. w. Nachw.). Indessen hat bereits das Reichsgericht entschieden, daß eine Berichtigung nach § 319 ZPO nur dann möglich ist, wenn sich das Versehen aus dem Zusammenhalt von Urteilsformel und Urteilsgründen ergibt, wenn die Entscheidungsgründe unzweideutig erkennen lassen, welche anderweite, vom Inhalt der Urteilsformel abweichende Entscheidung das Gericht hatte erlassen wollen (RGZ 129, 155, 161 m. w. Nachw.). Der BGH hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Von § 319 ZPO werden nur solche Unrichtigkeiten erfaßt, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder mindestens aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung des Urteils ergeben. Das wird dadurch bestätigt, daß nach allgemeiner Meinung bei dem Berichtigungsbeschluß nicht dieselben Richter mitwirken müssen, die das Urteil erlassen haben. Richter, die an der Beratung des Urteils nicht teilgenommen haben, können aber eine Unrichtigkeit der Urteilsformel nur erkennen, wenn sie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt oder sonst nach außen in Erscheinung tritt. Ist das nicht der Fall, so kann auch bei weitestgehender Ausdehnung des § 319 ZPO von einer offenbaren Unrichtigkeit nicht die Rede sein (BGHZ 20, 188, 191).

2. Die mithin zulässige Feststellungsklage ist, ohne sachliche Prüfung begründet, wenn ein ihr entsprechender rechtskräftiger Inhalt des Versäumnisurteils des Landgerichts Kassel festgestellt werden kann (Stein/Jonas/Pohle, a.a.O. § 322 Anm. IX 1 c).

a) Was rechtskräftig entschieden ist – materielle Rechtskraft kommt auch einem Versäumnisurteil zu (BGHZ 35, 338, 339 m. w. Nachw.) –, ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie der in Bezug genommene Parteivortrag samt Antrag herangezogen werden können (BGHZ 34, 337, 339). Bei einem nicht streitigen Urteil, dem die Entscheidungsgründe fehlen, muß bei Zweifeln über den rechtskräftigen Inhalt auf das Parteivorbringen zurückgegriffen werden (Stein/Jonas/Pohle, a.a.O. § 322 Anm. VIII 5). Das gilt nicht nur bei einem klagabweisenden Versäumnisurteil, bei dem sich der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung häufig überhaupt nur aus der Klageschrift ersehen läßt, sondern auch dann, wenn der Inhalt eines der Klage stattgebenden Versäumnisurteils festzustellen ist. Hier ist daher anhand der Klageschrift des Vorprozesses zu ermitteln, was rechtskräftig entschieden wurde.

b) Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hatte der Kläger die Herausgabe der beiden der Beklagten im April 1968 überlassenen Sparbücher der Volksbank H… und der Raiffeisenkasse W… verlangt, wobei er zur näheren Kennzeichnung der Sparbücher deren Nummern angegeben hatte. Zur Herausgabe dieser beiden Sparbücher wurde die Beklagte verurteilt, obwohl bei dem Sparbuch der Raiffeisenkasse W… die der Kennzeichnung dienende Nummer des Sparbuchs in dem Antrag des Klägers unrichtig angegeben war und infolgedessen auch in dem Versäumnisurteil unrichtig wiedergegeben wurde. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel über den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des der Beklagten im April 1968 ausgehändigten Sparbuchs Nr. 2 553 der Raiffeisenkasse W… ab rechtskräftig entschieden ist und daher der Feststellungsklage ohne Sachprüfung stattzugeben war (vgl. RG JW 1902, 588).

II.

Zu Recht greift dagegen die Revision die Zurückweisung der Anschlußberufung und Abweisung der Widerklage an. Die Widerklage wäre nur dann ohne sachliche Prüfung abzuweisen, wenn, wie das Berufungsgericht meint, durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel über die Gläubigerschaft des Klägers an den Sparguthabenforderungen gegen die Volksbank H… und die Raiffeisenkasse W… rechtskräftig entschieden wäre. Dem ist nicht so.

1. Die Bedeutung der Rechtskraft erschöpft sich allerdings nicht darin, daß in dem neuen Prozeß nicht das Gegenteil des im Vorprozeß Festgestellten oder Ausgesprochenen geltend gemacht werden kann. Die Rechtskraftwirkung des ersten Urteils kann sich auch auf eine im ersten Prozeß entschiedene Voraussetzung der Entscheidung im zweiten Rechtsstreit beziehen. Das ist dann der Fall, wenn die im Vorprozeß anerkannte oder abgelehnte Rechtsfolge vorgreiflich für die in dem neuen Prozeß zu bejahende oder zu verneinende Rechtsfolge ist (BGHZ 42, 340, 351). Dagegen erwächst die Feststellung der zugrundeliegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluß gezogen hat, nicht in Rechtskraft (BGHZ 43, 144, 145).

2. Aus der – wie dargelegt wurde – zur Auslegung des rechtskräftigen Inhalts des Versäumnisurteils heranzuziehenden Klageschrift ergibt sich, daß im Vorprozeß der Kläger einen Herausgabeanspruch aus einem von ihm behaupteten Verwahrungsverhältnis geltend gemacht hatte. Daß ein Verwahrungsverhältnis bestand, war als präjudizielles Verhältnis oder Vorfrage für die vom ersten Richter gezogene Rechtsfolge nicht rechtskräftig entschieden worden. Im Vorprozeß war lediglich rechtskräftig ausgesprochen worden, daß dem Kläger im Zeitpunkt des Versäumnisurteils der Besitz der Sparbücher zustand. Diese Rechtsfolge ist indessen nicht vorgreiflich für den nunmehr von der Beklagten erhobenen Anspruch auf die Sparguthabenforderungen. Der Besitz des Sparbuchs ist nämlich nicht Voraussetzung für die Gläubigerschaft an der Sparguthabenforderung. Da beim Sparbuch das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt, ist der Besitzer eines Sparbuchs nicht ohne weiteres Gläubiger der Sparguthabenforderung. Auch ein Dritter kann ein Recht auf den Besitz eines Sparbuches haben (Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 952 Rdnr. 12). Der Besitzer eines Sparbuches kann sich nicht einmal auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen. Denn § 1006 BGB beruht auf dem vermuteten Zusammenfallen von Besitzerwerb und Eigentumserwerb. Diese Vermutung ist bei Sparbüchern nicht begründet, weil sie nicht nach § 929 BGB übereignet werden, sondern nach § 952 BGB das Eigentum am Sparbuch der Sparguthabenforderung folgt, die nach § 398 BGB übertragen wird (Senatsurteil vom 8. Mai 1972 – VIII ZR 259/68 = WM 72, 701). Damit, daß dem Kläger in dem Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel der Besitz der Sparbücher zugesprochen wurde, ist also nicht rechtskräftig entschieden, daß er Gläubiger der Sparguthabenforderungen gegen die Volksbank H… und die Raiffeisenkasse W… ist. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel vom 21. November 1968 steht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der von der Beklagten erhobenen Widerklage nicht entgegen.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts war mithin aufzuheben, soweit es die Anschlußberufung zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Soweit über die Kosten nicht entschieden wurde, war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609729

NJW 1972, 2268

MDR 1973, 132

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