I.

 

Rn 2

Wiedererlangung bedeutet – entgegen dem Wortlaut – nicht, dass der Eigentümer früher Besitzer gewesen sein muss. Gemeint ist damit vielmehr die grds Notwendigkeit der nunmehrigen Begründung unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer. Denn nur der Eigentümer selbst – nicht ein bloß mittelbarer Besitzer (Ausnahme: der hierfür bevollmächtigte Besitzmittler) oder nur Besitzdiener – ist in der Lage, die rechtsgeschäftsähnliche Erklärung der Genehmigung von Verwendungen oder auch bzgl einer Anspruchsbefreiung durch Rückgabe abzugeben.

II.

 

Rn 3

Eine Genehmigung (vgl § 684 2; Legaldefinition: § 184 I) ist die nachträgliche Zustimmung bzgl der getätigten Verwendungen (dem Grunde nach). Da jedoch auch schon vor der Wiedererlangung der Sache und zudem vor einer Verwendung die ›Genehmigung‹ als Einwilligung durch den Eigentümer erteilt werden kann, ist hier zutreffender vom Oberbegriff der Zustimmung, § 182, auszugehen (s dazu insb BGH NJW 02, 2875 [BGH 24.06.2002 - II ZR 266/01]; MüKo/Raff § 1001 Rz 17 f). Voraussetzung für jede Genehmigung ist zudem die genaue Bezifferung und Nachweisführung hinsichtlich der Höhe des Ersatzanspruches: Der Besitzer kann nicht verlangen, dass ein Eigentümer Verwendungen ›ins Blaue hinein‹ genehmigt, ohne wenigstens Anhaltspunkte für die zu erwartende (Maximal-)Höhe zu haben. Die insoweit erteilte Genehmigung schließt kein Schuldanerkenntnis für die vom Besitzer geforderte Höhe ein: Dem Eigentümer bleibt es vielmehr unbenommen, zur Höhe Einwendungen vorzubringen. Näheres dazu s § 1003.

III.

 

Rn 4

Die Rückgabe der Sache entspricht nicht der Eigentumsaufgabe: Trotz Rückgabe der Sache an den (Vor-)Besitzer, wird diesem lediglich seine frühere Besitzposition wiedereingeräumt. Dies hat praktische Bedeutung für den Fall, dass Verwendungen zwischenzeitlich durch Nutzungen des Besitzers ausgeglichen werden, so dass bei einer späteren Herausgabe keine oder geringere Ersatzansprüche bestehen.

IV.

 

Rn 5

Annahme nach Vorbehalt führt nach 3 zu einer fiktiven Genehmigung, die als gesetzliche Rechtsfolge weder anfechtbar noch durch Verwahrung gegen Ansprüche umgehbar ist. Die Anforderungen an einen solchen Vorbehalt sind allerdings hoch: Der beanspruchte Verwendungsersatz ist möglichst konkret und mit Unterlagen belegt darzustellen. Bloße allgemeine Floskeln genügen nicht. Die Anforderungen an einen solchen Vorbehalt können in entspr Weise § 640 II entnommen werden. Im Hinblick auf die endgültige Rechtsfolge einer Genehmigungsfiktion muss jedoch wie bei der unmittelbaren Genehmigung eine genaue Bezifferung des Anspruches verlangt werden: Wenn und solange der Eigentümer nicht die Höhe der auf ihn zukommenden Ersatzansprüche kennt, kann im Hinblick auf das mit der fiktiven Genehmigung automatisch entfallende Rückgaberecht nach 2 keine Fiktion eintreten, auch wenn aus 3 kein materieller Anspruch auf Zahlung von Aufwendungen folgt (BGH NJW 59, 528 [BGH 17.12.1958 - V ZR 121/57]).

V. Prozessuale Besonderheiten.

 

Rn 6

Der Besitzer hat die Besitzrückgabe an den Eigentümer bzw dessen Genehmigung, im Fall des 3 auch die Vorbehaltserklärung, darzulegen und zu beweisen. Sofern sich der Eigentümer auf 2 beruft, muss er die Rückgabe der Sache beweisen.

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