Rn 8

Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit ist missverständlich und sollte vermieden werden. Jedem Menschen (und jeder juristischen Person) steht die volle und gleiche Rechtsfähigkeit zu (Lehmann AcP 207, 233 ff). Soweit andere Gebilde wie die Gemeinschaften (insb die Gesamthandsgemeinschaften) in bestimmten Einzelbereichen Rechtsträger und damit Träger einzelner Rechte und Pflichten sein können, führt dies nicht zur vollen Rechtsfähigkeit, wie der Gesetzgeber diese den Personen zugedacht hat (aA im Hinblick auf die GbR nunmehr die hM, vgl BGHZ 146, 341; im Einzelnen s.u. Rn 9, § 14 Rn 6; zur Wohnungseigentümergemeinschaft s. § 9a WEG; für die Erbengemeinschaft abl BGH ZIP 06, 2125; das G spricht aber weiterhin von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, so zB in § 11 II Nr 1 InsO). Soweit die überwiegende Meinung dies heute anders sieht, muss sie die Rechtsfähigkeit der Personen von der Rechtsfähigkeit der GbR (und anderer Gesamthandsgemeinschaften) trennen. So war lange unklar, ob die GbR grundbuchfähig ist (§ 705 Rn 37; bejahend nunmehr BGH ZIP 09, 66; BGH ZIP 11, 1003 = NJW 11, 1958; vgl ferner die Neufassung von § 47 GBO). Abzutrennen von der allg Rechtsfähigkeit der Personen ist auch die Frage, ob im Einzelfall besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine bestimmte Rechtsposition erwerben oder ausüben zu können (Alter, Geschlecht, Verwandtschaft). Solche und andere besonderen Merkmale schränken die Rechtsfähigkeit als solche nicht ein. Der Gesetzgeber kann Gebilden außerhalb des Systems der Personen und Gemeinschaften eine Teilrechtsfähigkeit zuweisen (so die Einstufung des Betriebsrats und des Personalrats, vgl BGH ZIP 12, 2362). Zu einer funktionalen Betrachtung der (Teil-)Rechtsfähigkeit im Falle autonomer Roboter vgl Schirmer JZ 16, 660. Der Gesetzgeber hat im Jahre 2021 die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften umfassend neu geregelt (MoPeG v 10.8.21, BGBl I 3436). Diese Regelung tritt am 1.1.24 in Kraft. Für die WEG-Gemeinschaft ist dies in § 9a WEG erfolgt.

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