I. Parteianhörung.

 

Rn 2

Die Vernehmung der Partei ist abzugrenzen von ihrer persönlichen Anhörung nach § 141, die kein Beweismittel darstellt. Die Parteianhörung ist ein bevorzugtes Mittel zur Erfüllung der in § 139 geregelten Aufklärungspflicht. Sie dient der Sammlung und Vervollständigung des Tatsachenstoffs durch Beseitigung von Lücken, Unklarheiten und Widersprüchen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anhörung und der Parteivernehmung unterscheiden sich in mehreren Punkten (§ 141 Rn 2). Der im Hinblick auf diese Unterschiede geforderten Trennung (MüKoZPO/Schreiber § 445 Rz 2) steht in der Praxis eine zunehmende Verwischung der Unterschiede ggü sowie die Forderung, beide Rechtsinstitute zusammenzuführen (Wittschier Rz 30 ff; Schöpflin NJW 96, 2134).

II. Abgrenzung zum Zeugenbeweis.

 

Rn 3

Zeugen können alle Personen sein, die im konkreten Verfahren nicht den Vorschriften über die Parteivernehmung unterfallen (näher § 373 Rn 10–14). Als Partei kann vernommen werden, wer im Zeitpunkt seiner Einvernahme selbst Kl oder Bekl und prozessfähig ist sowie der Vertreter der prozessunfähigen Partei (§ 455 I).

III. Verwertung von Protokollen früherer Aussagen der Partei.

 

Rn 4

Protokollierte Aussagen einer Partei in einem früheren Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Eine beantragte oder vAw gebotene Parteivernehmung kann dadurch nicht ersetzt werden (BGH FamRZ 66, 566; Zö/Greger vor § 445 Rz 7).

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