Rn 13

SV können zur Erhebung anderer Beweise hinzugezogen werden, insb beim Augenschein (§ 372 I) aber auch beim Zeugenbeweis, uU kann ein eigenes Fragerecht erteilt werden. Zum anderen können sie eigene Ermittlungen übertragen bekommen (s § 404a IV, dort Rn 8–13, zur Übertragung einer im Ausland durchzuführenden Beweisaufnahme dort Rn 14). Zum Augenscheinsgehilfen s § 371 Rn 3, § 355 Rn 8. Dieser berichtet zwar auch über im gerichtlichen Auftrag gemachte Wahrnehmungen und ist somit grds austauschbar, er bedarf aber keiner besonderen Sachkunde.

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