Rn 3

Von den anderen Beweismitteln ist der Augenschein dadurch abzugrenzen, dass hierbei eine Person oder (häufiger) eine Sache sinnlich wahrgenommen wird und nicht nur (wie insb bei Urkunden und Zeugenaussagen) ein Gedankeninhalt wiedergegeben wird. Unterscheidet sich also der Augenscheinsbeweis vom Urkundenbeweis dadurch, dass bei letzterem nicht eigentlich die äußere Erscheinung der Urkunde, sondern vielmehr die in ihr verkörperte Gedankenerklärung Gegenstand der Feststellung ist, so können äußere Merkmale der Urkunde sehr wohl Gegenstand des Augenscheinsbeweises sein (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 5), etwa wenn sie zur Feststellung des Alters der Urkunde dienen sollen. Ebenso kann ein Zeuge oder die Partei (Diercks-Harms MDR 11, 462, 466) zum Gegenstand des Augenscheinsbeweises werden, etwa wenn es um das Aussehen der Person geht. Ein von einem Sachverständigen eingeholter Augenschein (zB in Verkehrssachen: Besichtigung einer Unfallstelle oder eines beschädigten Fahrzeuges) bleibt Sachverständigen-, nicht Augenscheinsbeweis, sofern nicht der Sachverständige als bloßer Augenscheinsgehilfe des Gerichts eingesetzt wird (Musielak/Voit/Huber § 371 Rz 5; ein im wirklichen Leben praktisch nicht vorkommender Fall, weil es stets auch um die besondere Sachkunde des Sachverständigen gehen wird).

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