Rn 3

Es ist nicht Aufgabe des SV, sich zu Rechtsfragen zu äußern (Ausnahme: § 293). Die Beantwortung von Rechtsfragen ist vielmehr originäre und zuvorderste Aufgabe des Gerichts (vgl BGHZ 184, 49, 57 = GRUR 10, 314, 317; BGH VersR 10, 1055, 1056). Dies betrifft insb die rechtliche Würdigung von Tatsachen (Subsumtion). Auch wenn die Differenzierung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen bisweilen schwierig ist (s etwa zur Bestimmung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung im privaten Bauprozess Sass BauR 14, 181; Seibel NJW 14, 1628; Luz BauR 17, 14), muss das Gericht die Einhaltung der Grenzen bei Erhebung und Bewertung des Sachverständigenbeweises aufmerksam beachten und den SV ggf (auch schon vor Beginn der Begutachtung) darauf hinweisen (vgl § 404a, ggf Klärung und Korrektur im Wege einer mündlichen Anhörung, § 411 III; zu Hinweisen des Gerichts an den SV in rechtlicher Hinsicht § 404a Rn 3). Besondere Vorsicht ist geboten bei dem Gebrauch von gleich lautenden Worten der Alltags- und Fachsprache, deren Bedeutung in der Rechtssprache idR nicht identisch ist (zB Ursächlichkeit, Sorgfalt, Fahrlässigkeit, Verschulden), oder von Rechtsbegriffen, die in unterschiedlichen Rechtsgebieten verschiedene Bedeutungen haben können (zB Kausalität im Zivil- und Sozialrecht), aber auch bei der Feststellung von Handelsbräuchen und Verkehrssitten (dazu BGH NJW-RR 04, 1248, 1249 [BGH 17.06.2004 - VII ZR 75/03]). Die verfahrensfehlerhafte Übertragung von Rechtsfragen an den SV kann nach § 21 I GKG zur tw Nichterhebbarkeit der Gutachterkosten führen (Nürnbg BauR 11, 141; vgl auch § 407a Rn 16, § 413 Rn 1).

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