Rn 45

Art 101 I 2 GG garantiert den gesetzlichen Richter. Dies bedeutet, dass der für die einzelne Sache zuständige Richter sich im Voraus möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ermitteln lassen muss. Die abstrakte gesetzliche Bestimmung muss sich im Einzelnen aus den Normen der Gerichtsverfassung, der Prozessordnungen und ergänzend aus den Geschäftsverteilungsplänen ergeben, an die deshalb besondere Anforderungen zu stellen sind. Damit verhindert das Gebot des gesetzlichen Richters den Eingriff Unbefugter in die Rechtspflege und dient der Erhaltung des Vertrauens der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte. Insbesondere werden durch Art 101 I 2 GG Manipulationen innerhalb der Gerichtsorganisation verhindert. Dies gilt auch für die Geschäftsverteilung innerhalb des einzelnen Gerichts und des jeweiligen einzelnen Spruchkörpers (zu den Einzelheiten s §§ 21a ff GVG). Der Doppelvorsitz eines Richters in zwei verschiedenen Spruchkörpern und damit die mögliche Überbeanspruchung dieses Richters tangiert nicht Art 101 I 2 (BVerfG NJW 12, 2334). Zulässig ist aber der richterliche Spielraum bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 I Nr 3 (BVerfG NJW 09, 907). Eine generelle Neuregelung, die nicht sachwidrig ist, kann die Geschäftsverteilung auch für bereits anhängige Verfahren abändern (BVerfG v 20.2.18 – 2 BvR 2675/17). Auch der EuGH ist gesetzlicher Richter (BVerfG NJW 10, 1268).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge