Rn 7

Das Gericht muss grds die obsiegende Partei darauf hinweisen, dass es beabsichtigt, ihr einen Teil der Kosten vorab aufzuerlegen. Dies gilt insb in den Fällen, in denen ein Verschulden erforderlich ist, da die Partei Gelegenheit haben muss, entlastende Umstände vorzutragen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, die Kosten auszutrennen, kann bereits in der Terminsverlegung oder der Fristverlängerung erteilt werden. Damit weiß die Partei, dass sie mit der Kostenfolge des § 95 rechnen muss und kann entsprechend vortragen.

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