Rn 19

Der Mieter kann im Wege der Regelungsverfügung die vorläufige ordnungsgemäße Versorgung der Wohnräume mit Energie verlangen, wenn der Vermieter dies unterbunden hat (Köln ZMR 94, 325; NJW-RR 05, 99; Kobl OLGR 01, 2; Celle NJW-RR 05, 1383). Gleiches gilt für die Wasserversorgung (AG Wuppertal NJW-RR 89, 251 [AG Wuppertal 11.07.1988 - 95 C 344/88]; AG Leipzig NZM 98, 716 [AG Leipzig 19.03.1998 - 3 C 3421/98]). In der zielgerichteten Unterbrechung der Stromversorgung für einen Geschäftsbetrieb kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen, der dem Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Unterlassungsverfügung verboten werden kann (Rostock MDR 07, 1249, 1250). Grds ist aber für die Geschäftsraummiete die Zulässigkeit einer Versorgungssperre durch den Vermieter zu bejahen (vgl BGHZ 180, 300 Rz 16 = NJW 09, 1947). Bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume kann ein vereinbarter Konkurrenzschutz gesichert werden (Hamm NJW-RR 90, 1236 [OLG Hamm 09.03.1990 - 7 U 142/89]; KG MDR 03, 255). Fehlt eine Konkurrenzschutzklausel, so kann uU der Verfügungsanspruch aus einem vertragsimmanenten Konkurrenzschutz abgeleitet werden (Rostock NZM 06, 295). Die Partei eines Mietvorvertrages kann nicht durch einstweilige Verfügung ihren künftigen Besitzüberlassungsanspruch aus dem (Haupt-)Mietvertrag sichern (Celle OLGR 08, 888). Im Falle der Doppelvermietung kann dem Vermieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegeben werden, an welchen Gläubiger er zu leisten hat (Brandbg OLGR 97, 329; Frankf MDR 97, 137; Hamm NJW-RR 04, 521; KG ZMR 07, 614; Kobl ZMR 08, 50; aA Frankf NZM 22, 467; Wichert ZMR 22, 863). Die für den Verfügungsanspruch erforderliche ernstliche Besorgnis einer bevorstehenden Besitzstörung entfällt nicht durch das bloße Versprechen des Vermieters, von der angekündigten Maßnahme abzusehen. Erforderlich ist insoweit grds die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (LG Berlin NJW-RR 13, 846). Fassadendämmarbeiten im Rahmen von Modernisierungsarbeiten stellen keine Besitzstörung des Mieters dar und begründen mithin keinen Verfügungsanspruch (LG Berlin MDR 13, 643, 644). Bei kurzfristigen unberechtigtem Rücktritt des Vermieters kann der Mieter die Mietvertragserfüllung durch einstweilige Verfügung durchsetzen (LG München I ZMR 17, 53: extremistische politische Partei als Mieter).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge